[[{}law:sgb_9:216|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:218|→]] === § 217 Finanzielle Leistungen === (1)[[law:sgb_9:217#abs_1_1|1]] Inklusionsbetriebe können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten. (2)[[law:sgb_9:217#abs_2_1|1]] Die Finanzierung von Leistungen nach § 216 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger.