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=== § 219 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:219#abs_1_1|1]] Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10
des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. [[law:sgb_9:219#abs_1_2|2]]Sie hat
denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem
ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis
anzubieten und
2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu
entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre
Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
[[law:sgb_9:219#abs_1_3|3]]Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. [[law:sgb_9:219#abs_1_4|4]]Sie verfügt über ein möglichst
breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über
qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. [[law:sgb_9:219#abs_1_5|5]]Zum Angebot an
Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt. [[law:sgb_9:219#abs_1_6|6]]Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum
Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.
(2)[[law:sgb_9:219#abs_2_1|1]] Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des
Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen,
sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an
Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. [[law:sgb_9:219#abs_2_2|2]]Dies ist
nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der
Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder
Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen
Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im
Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich
dauerhaft nicht zulassen.
(3)[[law:sgb_9:219#abs_3_1|1]] Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine
Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in
Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der
Werkstatt angegliedert sind. [[law:sgb_9:219#abs_3_2|2]]Die Betreuung und Förderung kann auch
gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen.
[[law:sgb_9:219#abs_3_3|3]]Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf
Beschäftigung enthalten.