[[{}law:sgb_9:21|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:23|→]]
=== § 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen ===
(1)[[law:sgb_9:22#abs_1_1|1]] Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens
verantwortliche Rehabilitationsträger bezieht unter Berücksichtigung
der Interessen der Leistungsberechtigten andere öffentliche Stellen in
die Erstellung des Teilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein,
soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich
ist.
(2)[[law:sgb_9:22#abs_2_1|1]] Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit
nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung
des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des
Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger
informiert und muss am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen,
soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung des
Rehabilitationsbedarfs erforderlich und nach den für die zuständige
Pflegekasse geltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig ist.
[[law:sgb_9:22#abs_2_2|2]]Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.
(3)[[law:sgb_9:22#abs_3_1|1]] Die Integrationsämter sind bei der Durchführung des
Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für
schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. [[law:sgb_9:22#abs_3_2|2]]Das zuständige
Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5
anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die
Rehabilitationsträger und das Integrationsamt sowie das nach § 19
Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter dies in Abstimmung mit den
Leistungsberechtigten vereinbaren.
(4)[[law:sgb_9:22#abs_4_1|1]] Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf
nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die zuständige
Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die
Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen
Rehabilitationsträger informiert. [[law:sgb_9:22#abs_4_2|2]]Der Betreuungsbehörde werden in
diesen Fällen die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten
mit dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsberechtigten andere
Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, vermitteln kann. [[law:sgb_9:22#abs_4_3|3]]Auf
Vorschlag der Betreuungsbehörde kann sie mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen.