[[{}law:sgb_9:219|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:221|→]]
=== § 220 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:220#abs_1_1|1]] Anerkannte Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus
ihrem Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 219
Absatz 2 erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger
gewährleistet sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere
anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 104 oder entsprechender
Regelungen bleibt unberührt. [[law:sgb_9:220#abs_1_2|2]]Die Aufnahme erfolgt unabhängig von
1. der Ursache der Behinderung,
2. der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere
Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart vorhanden
ist, und
3. der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und
einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder
Pflege.
(2)[[law:sgb_9:220#abs_2_1|1]] Behinderte Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange
die Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(3)[[law:sgb_9:220#abs_3_1|1]] Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer
Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit
Hilfe des Budgets für Arbeit oder des Budgets für Ausbildung am
Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine
Werkstatt für behinderte Menschen.