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=== § 221 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen ===
(1)[[law:sgb_9:221#abs_1_1|1]] Behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten
stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem
arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde
liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
(2)[[law:sgb_9:221#abs_2_1|1]] Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im
Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt,
das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die
Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften
behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich leistet, und einem
leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. [[law:sgb_9:221#abs_2_2|2]]Der
Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung
der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
(3)[[law:sgb_9:221#abs_3_1|1]] Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird
unter Berücksichtigung des zwischen den behinderten Menschen und dem
Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch
Werkstattverträge zwischen den behinderten Menschen und dem Träger der
Werkstatt näher geregelt.
(4)[[law:sgb_9:221#abs_4_1|1]] Hinsichtlich der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmen im
Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich gilt § 52 entsprechend.
(5)[[law:sgb_9:221#abs_5_1|1]] Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den
Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im
Sinne des § 219 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt
geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in
Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung,
soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als
wirksam.
(6)[[law:sgb_9:221#abs_6_1|1]] War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines
Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer
Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für
gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers
einer Werkstatt gekündigt werden kann.
(7)[[law:sgb_9:221#abs_7_1|1]] Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der
schriftlichen Form und ist zu begründen.