[[{}law:sgb_9:221|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:223|→]]
=== § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte ===
(1)[[law:sgb_9:222#abs_1_1|1]] Die in § 221 Absatz 1 genannten behinderten Menschen bestimmen und
wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in
den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit. [[law:sgb_9:222#abs_1_2|2]]Die
Werkstatträte berücksichtigen die Interessen der im Eingangsverfahren
und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten tätigen behinderten
Menschen in angemessener und geeigneter Weise, solange für diese eine
Vertretung nach § 52 nicht besteht.
(2)[[law:sgb_9:222#abs_2_1|1]] Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er setzt sich aus
mindestens drei Mitgliedern zusammen.
(3)[[law:sgb_9:222#abs_3_1|1]] Wahlberechtigt zum Werkstattrat sind alle in § 221 Absatz 1
genannten behinderten Menschen; von ihnen sind die behinderten
Menschen wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der
Werkstatt beschäftigt sind.
(4)[[law:sgb_9:222#abs_4_1|1]] Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen,
die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung
beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und
Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der
Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu
an. [[law:sgb_9:222#abs_4_2|2]]In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der
Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die
Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch
Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
(5)[[law:sgb_9:222#abs_5_1|1]] Behinderte Frauen im Sinne des § 221 Absatz 1 wählen in jeder
Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin. [[law:sgb_9:222#abs_5_2|2]]In
Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen wird eine zweite
Stellvertreterin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1 000
wahlberechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen
gewählt.