[[{}law:sgb_9:222|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:224|→]]
=== § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe ===
(1)[[law:sgb_9:223#abs_1_1|1]] Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für
behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen,
können 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt
entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag
abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. [[law:sgb_9:223#abs_1_2|2]]Dabei
wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und
Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung
sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. [[law:sgb_9:223#abs_1_3|3]]Bei
Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für
behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung
berücksichtigt. [[law:sgb_9:223#abs_1_4|4]]Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der
Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
(2)[[law:sgb_9:223#abs_2_1|1]] Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass
1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur
Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für
behinderte Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31.
[[law:sgb_9:223#abs_2_2|2]] März des Folgejahres vergütet werden und
2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung
an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich
unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.
(3)[[law:sgb_9:223#abs_3_1|1]] Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter
Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.