[[{}law:sgb_9:223|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:225|→]] === § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand === (1)[[law:sgb_9:224#abs_1_1|1]] Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. [[law:sgb_9:224#abs_1_2|2]]Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. (2)[[law:sgb_9:224#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.