[[{}law:sgb_9:223|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:225|→]]
=== § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand ===
(1)[[law:sgb_9:224#abs_1_1|1]] Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten
für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt
diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte
Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach
Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. [[law:sgb_9:224#abs_1_2|2]]Die
Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die
öffentliche Hand.
(2)[[law:sgb_9:224#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.