[[{}law:sgb_9:226|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:228|→]]
=== § 227 Verordnungsermächtigungen ===
(1)[[law:sgb_9:227#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der
Werkstatt für behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen, die
fachlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der
Wirtschaftsführung, sowie des Begriffs und der Verwendung des
Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur Anerkennung als Werkstatt
für behinderte Menschen.
(2)[[law:sgb_9:227#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die
Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die
Fragen, auf die sich Mitbestimmung und Mitwirkung erstrecken,
einschließlich Art und Umfang der Mitbestimmung und Mitwirkung, die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl, einschließlich der
Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die
Geschäftsführung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses einer
Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte und Pflichten der
Mitglieder des Werkstattrats und der Kostentragung. [[law:sgb_9:227#abs_2_2|2]]In der
Rechtsverordnung werden auch Art und Umfang der Beteiligung von
Frauenbeauftragten, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit,
die persönlichen Rechte und die Pflichten der Frauenbeauftragten und
ihrer Stellvertreterinnen sowie die Kostentragung geregelt. [[law:sgb_9:227#abs_2_3|3]]Die
Rechtsverordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in ihr
getroffenen Regelungen keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und
ihre Einrichtungen finden, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen
getroffen haben.