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=== § 228 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle ===
(1)[[law:sgb_9:228#abs_1_1|1]] Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder
hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen
Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend
gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne
des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche
Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei
der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. [[law:sgb_9:228#abs_1_2|2]]Voraussetzung
ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
(2)[[law:sgb_9:228#abs_2_1|1]] Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro
für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. [[law:sgb_9:228#abs_2_2|2]]Der Betrag
erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu
dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der
Ausgleichsabgabe erfolgt. [[law:sgb_9:228#abs_2_3|3]]Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb der
Gültigkeitsdauer einer bereits ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere
Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauffolgenden
Wertmarke zu entrichten. [[law:sgb_9:228#abs_2_4|4]]Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 4 sind die
sich ergebenden Beträge auf den nächsten vollen Eurobetrag
aufzurunden. [[law:sgb_9:228#abs_2_5|5]]Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den
Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender Anwendung des § 160
Absatz 3 Satz 3 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
(3)[[law:sgb_9:228#abs_3_1|1]] Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines
halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag
die Hälfte der Gebühr erstattet. [[law:sgb_9:228#abs_3_2|2]]Entsprechendes gilt für den Fall,
dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der
Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt.
(4)[[law:sgb_9:228#abs_4_1|1]] Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der
Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an
schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
1. die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches oder
entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des
Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder
2. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten
und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten oder dem
Vierzehnten Buch erhalten oder
3. die am 1. [[law:sgb_9:228#abs_4_2|2]]Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 und Absatz 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr vom 27. [[law:sgb_9:228#abs_4_3|3]]August 1965 (BGBl. [[law:sgb_9:228#abs_4_4|4]]I S. 978), das zuletzt durch
Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. [[law:sgb_9:228#abs_4_5|5]]März 1975
(BGBl. [[law:sgb_9:228#abs_4_6|6]]I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange ein Grad der
Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von
mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung
erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte
Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. [[law:sgb_9:228#abs_4_7|7]]Oktober 1979 nur deshalb
nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
(5)[[law:sgb_9:228#abs_5_1|1]] Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. [[law:sgb_9:228#abs_5_2|2]]Die Ausgabe der
Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 152 Absatz 5
zuständigen Behörden. [[law:sgb_9:228#abs_5_3|3]]Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 ganz oder teilweise
auf andere Behörden übertragen. [[law:sgb_9:228#abs_5_4|4]]Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit
der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des
Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
(6)[[law:sgb_9:228#abs_6_1|1]] Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne
dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für
die Beförderung
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des
Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen
eingetragen ist, und
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die
Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger
orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für
einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen
Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen
ist, sowie für einen nach § 12e Absatz 4 des
Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund.
(7)[[law:sgb_9:228#abs_7_1|1]] Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 bis 6
entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233
erstattet. [[law:sgb_9:228#abs_7_2|2]]Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. [[law:sgb_9:228#abs_7_3|3]]Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
[[law:sgb_9:228#abs_7_4|4]]1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. [[law:sgb_9:228#abs_7_5|5]]L 315 vom 3.12.2007, S.
[[law:sgb_9:228#abs_7_6|6]]1) ausgenommen.