[[{}law:sgb_9:228|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:230|→]]
=== § 229 Persönliche Voraussetzungen ===
(1)[[law:sgb_9:229#abs_1_1|1]] In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens
(auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen
der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt
werden. [[law:sgb_9:229#abs_1_2|2]]Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten
Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit
einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und
eingetragenem Merkzeichen „G“ geführt werden, dessen Gültigkeit
frühestens mit dem 1. [[law:sgb_9:229#abs_1_3|3]]April 1984 beginnt, oder auf dem ein
entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
(2)[[law:sgb_9:229#abs_2_1|1]] Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen
berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. [[law:sgb_9:229#abs_2_2|2]]Die
Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn
sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere
darstellt.
(3)[[law:sgb_9:229#abs_3_1|1]] Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von
mindestens 80 entspricht. [[law:sgb_9:229#abs_3_2|2]]Eine erhebliche mobilitätsbezogene
Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten
Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit
fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen können. [[law:sgb_9:229#abs_3_3|3]]Hierzu zählen insbesondere
schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der
Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze
Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung
eines Rollstuhls angewiesen sind. [[law:sgb_9:229#abs_3_4|4]]Verschiedenste Gesundheitsstörungen
(insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder
mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder
Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen.
[[law:sgb_9:229#abs_3_5|5]]Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach
versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der
Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit
dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten
Beeinträchtigung gleich kommt.
==== Weitere Information ====
__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174059|[2023] Bundessozialgericht Urteil vom 09.03.2023, B 9 SB 1/22 R]]__
1. Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
\\ \\
2. Sturzgefahr rechtfertigt das Merkzeichen "aG" nur dann, wenn diese Gefahr wegen der Häufigkeit und/oder den drohenden Folgen der Stürze so ausgeprägt ist, dass der Betroffene aus der objektiven und medizinisch begründeten Sicht eines verständigen behinderten Menschen dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist
__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/174060|[2023] Bundessozialgericht B 9 SB 8/21 R]]__
Für die Feststellung des Merkzeichens "aG" ist in räumlicher Hinsicht auf eine Umgebung abzustellen, wie sie nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorzufinden ist.
__[[https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/entscheidungen/85065|[2002] Bundessozialgericht B 9 SB 7/01 R]]__
- „aG“ setzt keinen nahezu vollständigen Verlust des Gehvermögens („nahezu fortbewegungsunfähig“) voraus
\\ \\
- "Die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch nicht darauf ab, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist:
nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung.
Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich (insbesondere Parkerleichterungen) auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt."