[[{}law:sgb_9:22|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:24|→]]
=== § 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz ===
(1)[[law:sgb_9:23#abs_1_1|1]] Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens
verantwortliche Rehabilitationsträger ist bei der Erstellung des
Teilhabeplans und bei der Durchführung der Teilhabeplankonferenz
Verantwortlicher für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz
4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des
Ersten Buches.
(2)[[law:sgb_9:23#abs_2_1|1]] Vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz hat der nach Absatz 1
Verantwortliche die Einwilligung der Leistungsberechtigten im Sinne
von § 67b Absatz 2 des Zehnten Buches einzuholen, wenn und soweit
anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten
verarbeitet werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des
Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz
nicht abschließend bewertet werden kann. [[law:sgb_9:23#abs_2_2|2]]Nach Durchführung der
Teilhabeplankonferenz ist die Speicherung, Veränderung, Nutzung,
Übermittlung oder Einschränkung der Verarbeitung von Sozialdaten im
Sinne von Satz 1 nur zulässig, soweit dies für die Erstellung des
Teilhabeplans erforderlich ist.
(3)[[law:sgb_9:23#abs_3_1|1]] Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Ersten und des Zehnten
Buches sowie der jeweiligen Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger
bleiben bei der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des
Teilhabeplans unberührt.