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=== § 230 Nah- und Fernverkehr ===
(1)[[law:sgb_9:230#abs_1_1|1]] Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche
Personenverkehr mit
1. [[law:sgb_9:230#abs_1_2|2]]Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,
2. [[law:sgb_9:230#abs_1_3|3]]Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des
Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der
Beförderungen eine Strecke von 50 Kilometern nicht übersteigt, es sei
denn, dass bei den Verkehrsformen nach § 43 des
Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die
Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß § 45
Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise
verzichtet hat,
3. [[law:sgb_9:230#abs_1_4|4]]S-Bahnen in der 2. [[law:sgb_9:230#abs_1_5|5]]Wagenklasse,
4. [[law:sgb_9:230#abs_1_6|6]]Eisenbahnen in der 2. [[law:sgb_9:230#abs_1_7|7]]Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und
Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes,
mit den unter Nummer 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln
zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen
Beförderungsentgelten einbezogen sind,
5. [[law:sgb_9:230#abs_1_8|8]]Eisenbahnen des Bundes in der 2. [[law:sgb_9:230#abs_1_9|9]]Wagenklasse in Zügen, die überwiegend
dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen
(Züge des Nahverkehrs),
6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne von § 2
Absatz 1 und § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der 2.
[[law:sgb_9:230#abs_1_10|10]] Wagenklasse auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen
eine Strecke von 50 Kilometern nicht überschreitet,
7. [[law:sgb_9:230#abs_1_11|11]]Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser
der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient
und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen;
Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden,
die, ohne unmittelbar aneinander grenzen zu müssen, durch einen
stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich
und verkehrsmäßig verbunden sind.
(2)[[law:sgb_9:230#abs_2_1|1]] Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche
Personenverkehr mit
1. [[law:sgb_9:230#abs_2_2|2]]Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42a Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes,
2. [[law:sgb_9:230#abs_2_3|3]]Eisenbahnen, ausgenommen der Sonderzugverkehr,
3. [[law:sgb_9:230#abs_2_4|4]]Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Buches angelaufen werden,
soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.
(3)[[law:sgb_9:230#abs_3_1|1]] Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben,
weisen im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6
und 7 im Fahrplan besonders darauf hin, inwieweit eine Pflicht zur
unentgeltlichen Beförderung nach § 228 Absatz 1 nicht besteht.