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=== § 231 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ===
(1)[[law:sgb_9:231#abs_1_1|1]] Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz
der von den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne
des § 233 Absatz 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr
erstattet.
(2)[[law:sgb_9:231#abs_2_1|1]] Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus
dem Fahrkartenverkauf. [[law:sgb_9:231#abs_2_2|2]]Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung
von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen
Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.
(3)[[law:sgb_9:231#abs_3_1|1]] Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten
zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen
Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf
zusammengefasst und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem
vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene
Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.
(4)[[law:sgb_9:231#abs_4_1|1]] Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von
der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils
ein Jahr bekannt gemacht. [[law:sgb_9:231#abs_4_2|2]]Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von
folgenden Zahlen auszugehen:
1. der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen
Wertmarken und der Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf
befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 228 Absatz 1 von
schwerbehinderten Menschen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben
und bei denen die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im
Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von
einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor Ablauf eines
halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden zur
Hälfte gezählt,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes
zum Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem
Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Nummer 1.
[[law:sgb_9:231#abs_4_3|3]]Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
![[bgbl1_2017_j2541-1_0010.jpg|bgbl1_2017_j2541-1_0010.jpg]].
[[law:sgb_9:231#abs_4_4|4]]Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von
0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen
abgerundet.
(5)[[law:sgb_9:231#abs_5_1|1]] Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das
Verhältnis zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten
Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4
festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird
neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 ergebenden
Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel
liegende Anteil erstattet. [[law:sgb_9:231#abs_5_2|2]]Die Länder können durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des
Unternehmens zu erfolgen hat.
(6)[[law:sgb_9:231#abs_6_1|1]] Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2.