[[{}law:sgb_9:231|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:233|→]]
=== § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr ===
(1)[[law:sgb_9:232#abs_1_1|1]] Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz
der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im
Fernverkehr erstattet.
(2)[[law:sgb_9:232#abs_2_1|1]] Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für
jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. [[law:sgb_9:232#abs_2_2|2]]Bei der Berechnung des
Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des
Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in
Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen
die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist,
abzüglich 25 Prozent,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes
zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das
vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1
ermittelten Zahl.
[[law:sgb_9:232#abs_2_3|3]]Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
![[bgbl1_2017_j2541-1_0020.jpg|bgbl1_2017_j2541-1_0020.jpg]].
[[law:sgb_9:232#abs_2_4|4]]§ 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.