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=== § 233 Erstattungsverfahren ===
(1)[[law:sgb_9:233#abs_1_1|1]] Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmers erstattet.
[[law:sgb_9:233#abs_1_2|2]]Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden
Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten
können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser
Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. [[law:sgb_9:233#abs_1_3|3]]Der Antrag ist
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu
stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 234 Satz 1 Nummer 1 und
für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen
Nahverkehr bei den in Absatz 4 bestimmten Behörden.
(2)[[law:sgb_9:233#abs_2_1|1]] Haben sich in einem Bundesland mehrere Aufgabenträger des
öffentlichen Personennahverkehrs auf lokaler oder regionaler Ebene zu
Verkehrsverbünden zusammengeschlossen und erhalten die im
Zuständigkeitsbereich dieser Aufgabenträger öffentlichen
Personennahverkehr betreibenden Verkehrsunternehmen für ihre
Leistungen ein mit diesen Aufgabenträgern vereinbartes Entgelt
(Bruttoprinzip), können anstelle der antrags- und
erstattungsberechtigten Verkehrsunternehmen auch die
Nahverkehrsorganisationen Antrag auf Erstattung der in ihrem
jeweiligen Gebiet entstandenen Fahrgeldausfälle stellen, sofern die
Verkehrsunternehmen hierzu ihr Einvernehmen erteilt haben.
(3)[[law:sgb_9:233#abs_3_1|1]] Die Unternehmer oder die Nahverkehrsorganisationen im Sinne des
Absatzes 2 erhalten auf Antrag Vorauszahlungen für das laufende
Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr
festgesetzten Erstattungsbetrages. [[law:sgb_9:233#abs_3_2|2]]Die Vorauszahlungen werden je zur
Hälfte am 15. [[law:sgb_9:233#abs_3_3|3]]Juli und am 15. [[law:sgb_9:233#abs_3_4|4]]November gezahlt. [[law:sgb_9:233#abs_3_5|5]]Der Antrag auf
Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des Absatzes 1. [[law:sgb_9:233#abs_3_6|6]]Die
Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die
Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31.
[[law:sgb_9:233#abs_3_7|7]]Dezember des dritten auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres
vorgelegt sind. [[law:sgb_9:233#abs_3_8|8]]In begründeten Ausnahmefällen kann die Rückforderung
der Vorauszahlungen ausgesetzt werden.
(4)[[law:sgb_9:233#abs_4_1|1]] Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legt die
Behörden fest, die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung
entscheiden und die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge
auszahlen. § 11 Absatz 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt
entsprechend.
(5)[[law:sgb_9:233#abs_5_1|1]] Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder,
entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden dieser
Länder darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den
Bereich ihres Landes entfällt.
(6)[[law:sgb_9:233#abs_6_1|1]] Die Unternehmen im Sinne des § 234 Satz 1 Nummer 1 legen ihren
Anträgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen
Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zugrunde, der auf den Bereich des
jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr von Eisenbahnen des
Bundes im Sinne des § 230 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bestimmt sich
dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn
des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land erbracht
werden.
(7)[[law:sgb_9:233#abs_7_1|1]] Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 231 für den Nahverkehr nach
§ 234 Satz 1 Nummer 1 und gemäß § 232 sowie der entsprechenden
Vorauszahlungen nach Absatz 3 wird dieses Kapitel in bundeseigener
Verwaltung ausgeführt. [[law:sgb_9:233#abs_7_2|2]]Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das
Bundesverwaltungsamt nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales in eigener Zuständigkeit.
(8)[[law:sgb_9:233#abs_8_1|1]] Für das Erstattungsverfahren gelten das
Verwaltungsverfahrensgesetz und die entsprechenden Gesetze der Länder.
[[law:sgb_9:233#abs_8_2|2]]Bei Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen ist
der Verwaltungsrechtsweg gegeben.