[[{}law:sgb_9:236|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:237a|→]]
=== § 237 Verordnungsermächtigungen ===
(1)[[law:sgb_9:237#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf
Grund des § 153 Absatz 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung der
Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Ausweis und Vermerke über ihre
Gültigkeitsdauer zu erlassen.
(2)[[law:sgb_9:237#abs_2_1|1]] Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen
von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des §
230 Absatz 1 Nummer 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des
Nahverkehrs im Sinne des § 228 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
zählen.