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=== § 238 Bußgeldvorschriften ===
(1)[[law:sgb_9:238#abs_1_1|1]] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. (weggefallen)
2. entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 163 Absatz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 163 Absatz 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle
nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
6. entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht
rechtzeitig benennt,
7. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung
oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet oder
8. entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz die
Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig
anhört.
(2)[[law:sgb_9:238#abs_2_1|1]] Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro geahndet werden.
(3)[[law:sgb_9:238#abs_3_1|1]] Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit.
(4)[[law:sgb_9:238#abs_4_1|1]] Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den
Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.
(5)[[law:sgb_9:238#abs_5_1|1]] Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von §
105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
Auslagen. [[law:sgb_9:238#abs_5_2|2]]Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.