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=== § 240 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst ===
(1)[[law:sgb_9:240#abs_1_1|1]] Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden
Abweichungen:
1. [[law:sgb_9:240#abs_1_2|2]]Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der Nummer 3 als
einheitliche Dienststelle.
[[law:sgb_9:240#abs_1_3|3]]2. [[law:sgb_9:240#abs_1_4|4]]Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten zur Vorlage des
nach § 163 Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses, zur Anzeige nach §
163 Absatz 2 und zur Gewährung von Einblick nach § 163 Absatz 7 nicht.
[[law:sgb_9:240#abs_1_5|5]] Die Anzeigepflicht nach § 173 Absatz 4 gilt nur für die Beendigung von
Probearbeitsverhältnissen.
[[law:sgb_9:240#abs_1_6|6]]3. [[law:sgb_9:240#abs_1_7|7]]Als Dienststelle im Sinne des Kapitels 5 gelten auch Teile und Stellen
des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. §
177 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 180 sind nicht anzuwenden. [[law:sgb_9:240#abs_1_8|8]]In den
Fällen des § 180 Absatz 6 ist die Schwerbehindertenvertretung der
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig. [[law:sgb_9:240#abs_1_9|9]]Im Falle des § 177
Absatz 6 Satz 4 lädt der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle
ein. [[law:sgb_9:240#abs_1_10|10]]Die Schwerbehindertenvertretung ist in den Fällen nicht zu
beteiligen, in denen die Beteiligung der Personalvertretung nach dem
Bundespersonalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. [[law:sgb_9:240#abs_1_11|11]]Der Leiter oder
die Leiterin des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen, dass die
Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen ist, Unterlagen nicht
vorgelegt oder Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, wenn und soweit
dies aus besonderen nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist. [[law:sgb_9:240#abs_1_12|12]]Die
Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die
Rechte und Pflichten der Personalvertretung ruhen. § 179 Absatz 7 Satz
3 ist nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des
Bundesnachrichtendienstes anzuwenden. § 182 Absatz 2 gilt nur für die
in § 182 Absatz 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale des
Bundesnachrichtendienstes.
[[law:sgb_9:240#abs_1_13|13]]4. [[law:sgb_9:240#abs_1_14|14]]Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) und in den
Widerspruchsausschüssen bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203)
treten in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, die beim
Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die Stelle der
Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber
sind (§ 202 Absatz 1 und § 203 Absatz 1), Angehörige des
Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der
Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehindertenvertretung der
Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. [[law:sgb_9:240#abs_1_15|15]]Sie werden dem Integrationsamt
und der Bundesagentur für Arbeit vom Leiter oder von der Leiterin des
Bundesnachrichtendienstes benannt. [[law:sgb_9:240#abs_1_16|16]]Die Mitglieder der Ausschüsse
müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis
von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu
erhalten.
[[law:sgb_9:240#abs_1_17|17]]5. [[law:sgb_9:240#abs_1_18|18]]Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Buches im
Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen, entscheidet
im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshof des
zuständigen Gerichtszweiges.
(2)[[law:sgb_9:240#abs_2_1|1]] Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Geschäftsbereich gilt
als einheitliche Dienststelle.