[[{}law:sgb_9:240|←]][[{}law:sgb_9|↑]]→ === § 241 Übergangsregelung === (1)[[law:sgb_9:241#abs_1_1|1]] Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. [[law:sgb_9:241#abs_1_2|2]]Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten. (2)[[law:sgb_9:241#abs_2_1|1]] Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch. (3)[[law:sgb_9:241#abs_3_1|1]] Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden, auch auf Inklusionsbetriebe. (4)[[law:sgb_9:241#abs_4_1|1]] Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist § 231 für bis zum 31. [[law:sgb_9:241#abs_4_2|2]]Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. (5)[[law:sgb_9:241#abs_5_1|1]] Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. (6)[[law:sgb_9:241#abs_6_1|1]] Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. [[law:sgb_9:241#abs_6_2|2]]Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort. (7)[[law:sgb_9:241#abs_7_1|1]] Die nach § 22 in der am 31. [[law:sgb_9:241#abs_7_2|2]]Dezember 2017 geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis zum 31. [[law:sgb_9:241#abs_7_3|3]]Dezember 2018. [[law:sgb_9:241#abs_7_4|4]]Für die Aufgaben der nach Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Servicestellen gilt § 22 in der am 31. [[law:sgb_9:241#abs_7_5|5]]Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend. (8)[[law:sgb_9:241#abs_8_1|1]] Bis zum 31. [[law:sgb_9:241#abs_8_2|2]]Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Buches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Buches bestimmt sind. (9)[[law:sgb_9:241#abs_9_1|1]] Das Inkrafttreten der bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent zu zahlenden Ausgleichsabgabe gilt nicht als Neubestimmung der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 2. (10)[[law:sgb_9:241#abs_10_1|1]] (weggefallen)