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=== § 241 Übergangsregelung ===
(1)[[law:sgb_9:241#abs_1_1|1]] Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die Pflichtquote für die in
§ 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des
Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. [[law:sgb_9:241#abs_1_2|2]]Oktober 1999 auf
mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
beschäftigt hatten.
(2)[[law:sgb_9:241#abs_2_1|1]] Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende
Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der
Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale
gelten als Feststellungen nach diesem Buch.
(3)[[law:sgb_9:241#abs_3_1|1]] Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen
allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden, auch auf
Inklusionsbetriebe.
(4)[[law:sgb_9:241#abs_4_1|1]] Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist § 231 für bis
zum 31. [[law:sgb_9:241#abs_4_2|2]]Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(5)[[law:sgb_9:241#abs_5_1|1]] Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist,
gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
(6)[[law:sgb_9:241#abs_6_1|1]] Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis
zum 30. [[law:sgb_9:241#abs_6_2|2]]Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als
Inklusionsvereinbarungen fort.
(7)[[law:sgb_9:241#abs_7_1|1]] Die nach § 22 in der am 31. [[law:sgb_9:241#abs_7_2|2]]Dezember 2017 geltenden Fassung bis zu
diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Servicestellen bestehen
längstens bis zum 31. [[law:sgb_9:241#abs_7_3|3]]Dezember 2018. [[law:sgb_9:241#abs_7_4|4]]Für die Aufgaben der nach Satz 1
im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Servicestellen gilt § 22 in der
am 31. [[law:sgb_9:241#abs_7_5|5]]Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend.
(8)[[law:sgb_9:241#abs_8_1|1]] Bis zum 31. [[law:sgb_9:241#abs_8_2|2]]Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger der
Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Buches
die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweit sie
zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Buches bestimmt sind.
(9)[[law:sgb_9:241#abs_9_1|1]] Das Inkrafttreten der bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent
zu zahlenden Ausgleichsabgabe gilt nicht als Neubestimmung der
Ausgleichsabgabe im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 2.
(10)[[law:sgb_9:241#abs_10_1|1]] (weggefallen)