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=== § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger ===
(1)[[law:sgb_9:25#abs_1_1|1]] Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine
Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die
Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
1. die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos,
zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich
erbracht werden,
2. [[law:sgb_9:25#abs_1_2|2]]Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
3. [[law:sgb_9:25#abs_1_3|3]]Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet
wird,
4. [[law:sgb_9:25#abs_1_4|4]]Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt
werden,
5. [[law:sgb_9:25#abs_1_5|5]]Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet
wird sowie
6. die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs
rechtzeitig eingebunden werden.
(2)[[law:sgb_9:25#abs_2_1|1]] Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen
Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.