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=== § 26 Gemeinsame Empfehlungen ===
(1)[[law:sgb_9:26#abs_1_1|1]] Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1
gemeinsame Empfehlungen.
(2)[[law:sgb_9:26#abs_2_1|1]] Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,
1. welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer
Behinderung zu vermeiden,
2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen
Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden,
insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen
bedingte Behinderung zu verhindern,
3. über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4. in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen
ist,
5. wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6. in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention,
Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und
Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7. für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des
Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8. in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder
Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und
Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9. zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen,
Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst
frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich
erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10. über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren
Stellen.
(3)[[law:sgb_9:26#abs_3_1|1]] Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf
Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen
Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen
Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen
Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen,
stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen
Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.
(4)[[law:sgb_9:26#abs_4_1|1]] Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können
sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre
Spitzenverbände vertreten lassen. [[law:sgb_9:26#abs_4_2|2]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als
Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der
Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.
(5)[[law:sgb_9:26#abs_5_1|1]] An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger
der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die
Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die
Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für
schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und
Hauptfürsorgestellen beteiligt. [[law:sgb_9:26#abs_5_2|2]]Die Träger der Eingliederungshilfe und
der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder
können diesen beitreten.
(6)[[law:sgb_9:26#abs_6_1|1]] Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der
Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären
Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen
Empfehlungen beteiligt. [[law:sgb_9:26#abs_6_2|2]]Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der
Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. [[law:sgb_9:26#abs_6_3|3]]Die Empfehlungen
berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern
mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.
(7)[[law:sgb_9:26#abs_7_1|1]] Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen
Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb
der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. [[law:sgb_9:26#abs_7_2|2]]Der oder die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wird beteiligt. [[law:sgb_9:26#abs_7_3|3]]Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. [[law:sgb_9:26#abs_7_4|4]]Dem
Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines
Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. [[law:sgb_9:26#abs_7_5|5]]Einwände nach Satz 4 sind
innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.
(8)[[law:sgb_9:26#abs_8_1|1]] Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen
Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und
Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. [[law:sgb_9:26#abs_8_2|2]]Die
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine
Zusammenfassung zur Verfügung.
(9)[[law:sgb_9:26#abs_9_1|1]] Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen
Rehabilitationsträger konkretisiert werden.