[[{}law:sgb_9:27|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:29|→]]
== § 28 Ausführung von Leistungen ==
(1)[[law:sgb_9:28#abs_1_1|1]] Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
2. durch andere Leistungsträger oder
3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und
gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und
-einrichtungen nach § 36
ausführen. [[law:sgb_9:28#abs_1_2|2]]Der zuständige Rehabilitationsträger bleibt für die
Ausführung der Leistungen verantwortlich. [[law:sgb_9:28#abs_1_3|3]]Satz 1 gilt insbesondere
dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer
oder wirtschaftlicher erbringen kann.
(2)[[law:sgb_9:28#abs_2_1|1]] Die Leistungen werden dem Verlauf der Rehabilitation angepasst und
sind darauf ausgerichtet, den Leistungsberechtigten unter
Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam,
wirtschaftlich und auf Dauer eine den Zielen der §§ 1 und 4 Absatz 1
entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu
ermöglichen.