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== § 29 Persönliches Budget ==
(1)[[law:sgb_9:29#abs_1_1|1]] Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur
Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets
ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein
möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. [[law:sgb_9:29#abs_1_2|2]]Bei der Ausführung
des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell
festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und
die Integrationsämter beteiligt. [[law:sgb_9:29#abs_1_3|3]]Das Persönliche Budget wird von den
beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung
erbracht. [[law:sgb_9:29#abs_1_4|4]]Das Persönliche Budget kann auch nicht trägerübergreifend
von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. [[law:sgb_9:29#abs_1_5|5]]Budgetfähig sind
auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen
der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der
Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit, Leistungen der Träger der
Sozialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit
und zur Weiterführung des Haushalts, Leistungen des Trägers der
Soldatenentschädigung zur medizinischen Versorgung und bei
Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich
auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als
Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. [[law:sgb_9:29#abs_1_6|6]]An die
Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs
Monaten gebunden.
(2)[[law:sgb_9:29#abs_2_1|1]] Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung
ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. [[law:sgb_9:29#abs_2_2|2]]In begründeten Fällen
sind Gutscheine auszugeben. [[law:sgb_9:29#abs_2_3|3]]Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von
Gutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren Anspruch gegen die
beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt. [[law:sgb_9:29#abs_2_4|4]]Das
Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel
im Abstand von zwei Jahren wiederholt. [[law:sgb_9:29#abs_2_5|5]]In begründeten Fällen kann
davon abgewichen werden. [[law:sgb_9:29#abs_2_6|6]]Persönliche Budgets werden auf der Grundlage
der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der
individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche
Beratung und Unterstützung erfolgen kann. [[law:sgb_9:29#abs_2_7|7]]Dabei soll die Höhe des
Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell
festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das
Persönliche Budget zu erbringen sind. § 35a des Elften Buches bleibt
unberührt.
(3)[[law:sgb_9:29#abs_3_1|1]] Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des
Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende
Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig.
[[law:sgb_9:29#abs_3_2|2]]Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die
Integrationsämter sowie auf die Träger der Sozialen Entschädigung und
der Soldatenentschädigung, soweit diese Leistungen nach Absatz 1 Satz
5 erbringen. [[law:sgb_9:29#abs_3_3|3]]Enthält das Persönliche Budget Leistungen, für die der
Leistungsträger nach den Sätzen 1 und 2 nicht Leistungsträger nach § 6
Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem
nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 zu.
(4)[[law:sgb_9:29#abs_4_1|1]] Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten
schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung
ab. [[law:sgb_9:29#abs_4_2|2]]Sie enthält mindestens Regelungen über
1. die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
2. die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten
individuellen Bedarfs,
3. die Qualitätssicherung sowie
4. die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.
[[law:sgb_9:29#abs_4_3|3]]Satz 1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen
Leistungsträger nach Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach
Absatz 1 Satz 4 erbringen. [[law:sgb_9:29#abs_4_4|4]]Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung
abgeschlossen haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger
Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der
Vereinbarung nicht zumutbar ist. [[law:sgb_9:29#abs_4_5|5]]Ein wichtiger Grund kann für die
Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation
liegen. [[law:sgb_9:29#abs_4_6|6]]Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann
vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung,
insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der
Qualitätssicherung nicht einhalten. [[law:sgb_9:29#abs_4_7|7]]Im Fall der Kündigung der
Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben. [[law:sgb_9:29#abs_4_8|8]]Die
Zielvereinbarung wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für
die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form des
Persönlichen Budgets abgeschlossen.