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=== § 3 Vorrang von Prävention ===
(1)[[law:sgb_9:3#abs_1_1|1]] Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der
Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne
des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer
Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
(2)[[law:sgb_9:3#abs_2_1|1]] Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6
und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der
Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis
20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der
Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft.
(3)[[law:sgb_9:3#abs_3_1|1]] Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche
Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders
erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für
Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.