[[{}law:sgb_9:31|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:33|→]]
== § 32 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_9:32#abs_1_1|1]] Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales eine von Leistungsträgern und
Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als
niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung
konkreter Leistungen zur Verfügung steht. [[law:sgb_9:32#abs_1_2|2]]Dieses Angebot besteht neben
dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger.
(2)[[law:sgb_9:32#abs_2_1|1]] Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und
Beratung über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem
Buch. [[law:sgb_9:32#abs_2_2|2]]Die Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen
Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende
Angebot.
(3)[[law:sgb_9:32#abs_3_1|1]] Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von
Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende
Beratung von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_9:32#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_9:32#abs_5_1|1]] (weggefallen)
(6)[[law:sgb_9:32#abs_6_1|1]] Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65
Millionen Euro festgesetzt. [[law:sgb_9:32#abs_6_2|2]]Aus den Bundesmitteln sind insbesondere
auch die Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die
Vernetzung, die Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der
Beratungsangebote notwendig sind.
(7)[[law:sgb_9:32#abs_7_1|1]] Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen
Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_9:32#abs_7_2|2]]Es
kann diese Aufgaben Dritten übertragen. [[law:sgb_9:32#abs_7_3|3]]Die Auswahl aus dem Kreis der
Antragsteller erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden. [[law:sgb_9:32#abs_7_4|4]]Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die ergänzende
unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und
umzusetzen.