[[{}law:sgb_9:33|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:35|→]]
== § 34 Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen ==
(1)[[law:sgb_9:34#abs_1_1|1]] Die Beratung durch Ärzte, denen eine Person nach § 33 vorgestellt
wird, erstreckt sich auf geeignete Leistungen zur Teilhabe. [[law:sgb_9:34#abs_1_2|2]]Dabei
weisen sie auf die Möglichkeit der Beratung durch die Beratungsstellen
der Rehabilitationsträger hin und informieren über wohnortnahe
Angebote zur Beratung nach § 32. [[law:sgb_9:34#abs_1_3|3]]Werdende Eltern werden außerdem auf
den Beratungsanspruch bei den Schwangerschaftsberatungsstellen
hingewiesen.
(2)[[law:sgb_9:34#abs_2_1|1]] Nehmen Hebammen, Entbindungspfleger, medizinisches Personal außer
Ärzten, Lehrer, Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher bei der
Ausübung ihres Berufs Behinderungen wahr, weisen sie die
Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf entsprechende
Beratungsangebote nach § 32 hin.
(3)[[law:sgb_9:34#abs_3_1|1]] Nehmen medizinisches Personal außer Ärzten und Sozialarbeiter bei
der Ausübung ihres Berufs Behinderungen bei volljährigen Personen
wahr, empfehlen sie diesen Personen oder ihren bestellten Betreuern,
eine Beratungsstelle für Rehabilitation oder eine ärztliche Beratung
über geeignete Leistungen zur Teilhabe aufzusuchen.