[[{}law:sgb_9:34|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:36|→]]
== § 35 Landesärzte ==
(1)[[law:sgb_9:35#abs_1_1|1]] In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über
besondere Erfahrungen in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und
von Behinderung bedrohte Menschen verfügen.
(2)[[law:sgb_9:35#abs_2_1|1]] Die Landesärzte haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. [[law:sgb_9:35#abs_2_2|2]]Gutachten für die Landesbehörden, die für das Gesundheitswesen, die
Sozialhilfe und Eingliederungshilfe zuständig sind, sowie für die
zuständigen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe in
besonders schwierig gelagerten Einzelfällen oder in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung zu erstatten,
2. die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden beim
Erstellen von Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen und bei
der Landesplanung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohter Menschen zu beraten und zu unterstützen sowie
selbst entsprechende Initiativen zu ergreifen und
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landesbehörden über Art und
Ursachen von Behinderungen und notwendige Hilfen sowie über den Erfolg
von Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohter Menschen regelmäßig zu unterrichten.