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=== § 36 Rehabilitationsdienste und -einrichtungen ===
(1)[[law:sgb_9:36#abs_1_1|1]] Die Rehabilitationsträger wirken gemeinsam unter Beteiligung der
Bundesregierung und der Landesregierungen darauf hin, dass die
fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und
-einrichtungen in ausreichender Anzahl und Qualität zur Verfügung
stehen. [[law:sgb_9:36#abs_1_2|2]]Dabei achten die Rehabilitationsträger darauf, dass für eine
ausreichende Anzahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen
keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen. [[law:sgb_9:36#abs_1_3|3]]Die Verbände von
Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der
Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die
Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären
Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenverbände werden beteiligt.
(2)[[law:sgb_9:36#abs_2_1|1]] Nehmen Rehabilitationsträger zur Ausführung von Leistungen
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch, erfolgt die
Auswahl danach, wer die Leistung in der am besten geeigneten Form
ausführt. [[law:sgb_9:36#abs_2_2|2]]Dabei werden Rehabilitationsdienste und -einrichtungen
freier oder gemeinnütziger Träger entsprechend ihrer Bedeutung für die
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
berücksichtigt und die Vielfalt der Träger gewahrt sowie deren
Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet. § 51
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.
(3)[[law:sgb_9:36#abs_3_1|1]] Rehabilitationsträger können nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften Rehabilitationsdienste oder -einrichtungen fördern,
wenn dies zweckmäßig ist und die Arbeit dieser Dienste oder
Einrichtungen in anderer Weise nicht sichergestellt werden kann.
(4)[[law:sgb_9:36#abs_4_1|1]] Rehabilitationsdienste und -einrichtungen mit gleicher
Aufgabenstellung sollen Arbeitsgemeinschaften bilden.