[[{}law:sgb_9:36|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:37a|→]]
=== § 37 Qualitätssicherung, Zertifizierung ===
(1)[[law:sgb_9:37#abs_1_1|1]] Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
vereinbaren gemeinsame Empfehlungen zur Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der Leistungen, insbesondere zur
barrierefreien Leistungserbringung, sowie für die Durchführung
vergleichender Qualitätsanalysen als Grundlage für ein effektives
Qualitätsmanagement der Leistungserbringer. § 26 Absatz 4 ist
entsprechend anzuwenden. [[law:sgb_9:37#abs_1_2|2]]Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1
Nummer 6 und 7 können den Empfehlungen beitreten.
(2)[[law:sgb_9:37#abs_2_1|1]] Die Erbringer von Leistungen stellen ein Qualitätsmanagement
sicher, das durch zielgerichtete und systematische Verfahren und
Maßnahmen die Qualität der Versorgung gewährleistet und kontinuierlich
verbessert. [[law:sgb_9:37#abs_2_2|2]]Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem
Zertifizierungsverfahren nach Absatz 3 zu beteiligen.
(3)[[law:sgb_9:37#abs_3_1|1]] Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1
Nummer 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche
Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach
Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges
Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des
Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. [[law:sgb_9:37#abs_3_2|2]]Den
für die Wahrnehmung der Interessen der stationären
Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen
Spitzenverbänden sowie den Verbänden von Menschen mit Behinderungen
einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der
Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit
Behinderungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. [[law:sgb_9:37#abs_3_3|3]]Stationäre
Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen,
wenn sie zertifiziert sind.
(4)[[law:sgb_9:37#abs_4_1|1]] Die Rehabilitationsträger können mit den Einrichtungen, die für
sie Leistungen erbringen, über Absatz 1 hinausgehende Anforderungen an
die Qualität und das Qualitätsmanagement vereinbaren.
(5)[[law:sgb_9:37#abs_5_1|1]] In Rehabilitationseinrichtungen mit Vertretungen der Menschen mit
Behinderungen sind die nach Absatz 3 Satz 1 zu erstellenden Nachweise
über die Umsetzung des Qualitätsmanagements diesen Vertretungen zur
Verfügung zu stellen.
(6)[[law:sgb_9:37#abs_6_1|1]] § 26 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungen auf
Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.