[[{}law:sgb_9:37|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:38|→]]
=== § 37a Gewaltschutz ===
(1)[[law:sgb_9:37a#abs_1_1|1]] Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte
Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von
Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. [[law:sgb_9:37a#abs_1_2|2]]Zu den geeigneten Maßnahmen
nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines
auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen
Gewaltschutzkonzepts.
(2)[[law:sgb_9:37a#abs_2_1|1]] Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der
Schutzauftrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern umgesetzt
wird.