[[{}law:sgb_9:37a|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:39|→]]
=== § 38 Verträge mit Leistungserbringern ===
(1)[[law:sgb_9:38#abs_1_1|1]] Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende
Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch
Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der
Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten:
1. [[law:sgb_9:38#abs_1_2|2]]Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das
beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,
2. die Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur
Vereinbarung von Vergütungen,
3. [[law:sgb_9:38#abs_1_3|3]]Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits
aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem
Rehabilitationsträger besteht,
4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung
der Leistungen,
5. [[law:sgb_9:38#abs_1_4|4]]Regelungen zur Geheimhaltung personenbezogener Daten,
6. [[law:sgb_9:38#abs_1_5|5]]Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von Frauen mit
Behinderungen, insbesondere Frauen mit Schwerbehinderungen sowie
7. das Angebot, Beratung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung in
Anspruch zu nehmen.
(2)[[law:sgb_9:38#abs_2_1|1]] Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie
entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
kann bei Verträgen auf der Grundlage dieses Buches nicht als
unwirtschaftlich abgelehnt werden. [[law:sgb_9:38#abs_2_2|2]]Auf Verlangen des
Rehabilitationsträgers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1
nachzuweisen.
(3)[[law:sgb_9:38#abs_3_1|1]] Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge
nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. [[law:sgb_9:38#abs_3_2|2]]Dabei sind
einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten. [[law:sgb_9:38#abs_3_3|3]]Die Rehabilitationsträger
können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 26
vereinbaren. [[law:sgb_9:38#abs_3_4|4]]Mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste
und -einrichtungen können sie Rahmenverträge schließen. [[law:sgb_9:38#abs_3_5|5]]Der oder die
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
wird beteiligt.
(4)[[law:sgb_9:38#abs_4_1|1]] Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der
Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.