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=== § 39 Aufgaben ===
(1)[[law:sgb_9:39#abs_1_1|1]] Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5
gestalten und organisieren die trägerübergreifende Zusammenarbeit zur
einheitlichen personenzentrierten Gestaltung der Rehabilitation und
der Leistungen zur Teilhabe im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft nach §
94 des Zehnten Buches. [[law:sgb_9:39#abs_1_2|2]]Sie trägt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft
für Rehabilitation“.
(2)[[law:sgb_9:39#abs_2_1|1]] Die Aufgaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sind
insbesondere
1. die Beobachtung der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die
regelmäßige Auswertung und Bewertung der Zusammenarbeit; hierzu bedarf
es
a) der Erstellung von gemeinsamen Grundsätzen für die Erhebung von Daten,
die der Aufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das
Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit dienen,
b) der Datenaufbereitung und Bereitstellung von Statistiken über das
Rehabilitationsgeschehen der Träger und ihrer Zusammenarbeit und
c) der Erhebung und Auswertung nicht personenbezogener Daten über
Prozesse und Abläufe des Rehabilitationsgeschehens aus dem
Aufgabenfeld der medizinischen und beruflichen Rehabilitation der
Sozialversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales,
2. die Erarbeitung von gemeinsamen Grundsätzen zur Bedarfserkennung,
Bedarfsermittlung und Koordinierung von Rehabilitationsmaßnahmen und
zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit,
3. die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der
Zusammenarbeit nach § 25,
4. die trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung zur Unterstützung und
Umsetzung trägerübergreifender Kooperation und Koordination,
5. die Erarbeitung trägerübergreifender Beratungsstandards und Förderung
der Weitergabe von eigenen Lebenserfahrungen an andere Menschen mit
Behinderungen durch die Beratungsmethode des Peer Counseling,
6. die Erarbeitung von Qualitätskriterien zur Sicherung der Struktur-,
Prozess- und Ergebnisqualität im trägerübergreifenden
Rehabilitationsgeschehen und Initiierung von deren Weiterentwicklung,
7. die Förderung der Partizipation Betroffener durch stärkere Einbindung
von Selbsthilfe- und Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit
Behinderungen in die konzeptionelle Arbeit der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation und deren Organe,
8. die Öffentlichkeitsarbeit zur Inklusion und Rehabilitation sowie
9. die Beobachtung und Bewertung der Forschung zur Rehabilitation sowie
Durchführung trägerübergreifender Forschungsvorhaben.