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=== § 41 Teilhabeverfahrensbericht ===
(1)[[law:sgb_9:41#abs_1_1|1]] Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen
1. die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation
und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5
Nummer 1, 2, 4 und 5,
2. die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3. in wie vielen Fällen
a) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b) die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c) die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des
Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage
des Gutachtens,
5. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim
leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den
Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6. die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen
Bewilligung der beantragten Leistungen,
7. die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des
Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne
Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung
von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht
wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu
erfassen ist,
8. die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und
Teilhabeplankonferenzen,
9. die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der
Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des
Teilhabeplanes,
10. die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des
Persönlichen Budgets,
12. die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des
trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13. die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14. die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen
„Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15. die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus
Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen
„Widerspruch“ und „Klage“,
16. die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende
der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit
die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer
2 bis 7 erbracht wurde.
(2)[[law:sgb_9:41#abs_2_1|1]] Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden
jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre
Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6
und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur
Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in
einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. [[law:sgb_9:41#abs_2_2|2]]Die
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter
Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine
gemeinsame Übersicht. [[law:sgb_9:41#abs_2_3|3]]Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. [[law:sgb_9:41#abs_2_4|4]]Januar
2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. [[law:sgb_9:41#abs_2_5|5]]Der erste Bericht ist
2019 zu veröffentlichen.
(3)[[law:sgb_9:41#abs_3_1|1]] Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für
Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:
1. die Bereitstellung von Daten,
2. die Datenaufarbeitung und
3. die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.