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=== § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ===
(1)[[law:sgb_9:42#abs_1_1|1]] Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen
und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen
Leistungen erbracht, um
1. [[law:sgb_9:42#abs_1_2|2]]Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu
beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu
verhüten oder
2. [[law:sgb_9:42#abs_1_3|3]]Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu
vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu
verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen
zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
(2)[[law:sgb_9:42#abs_2_1|1]] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
1. [[law:sgb_9:42#abs_2_2|2]]Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe,
soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche
Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene
Heilungskräfte zu entwickeln,
2. [[law:sgb_9:42#abs_2_3|3]]Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von
Behinderung bedrohte Kinder,
3. [[law:sgb_9:42#abs_2_4|4]]Arznei- und Verbandsmittel,
4. [[law:sgb_9:42#abs_2_5|5]]Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und
Beschäftigungstherapie,
5. [[law:sgb_9:42#abs_2_6|6]]Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
6. [[law:sgb_9:42#abs_2_7|7]]Hilfsmittel,
6a. digitale Gesundheitsanwendungen sowie
7. [[law:sgb_9:42#abs_2_8|8]]Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
(3)[[law:sgb_9:42#abs_3_1|1]] Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische,
psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im
Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu
erreichen. [[law:sgb_9:42#abs_3_2|2]]Solche Leistungen sind insbesondere
1. [[law:sgb_9:42#abs_3_3|3]]Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und
Behinderungsverarbeitung,
2. [[law:sgb_9:42#abs_3_4|4]]Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von
Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem
zustimmen,
4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und
Beratungsmöglichkeiten,
5. [[law:sgb_9:42#abs_3_5|5]]Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen
Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer
Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie
7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der
medizinischen Rehabilitation.