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=== § 46 Früherkennung und Frühförderung ===
(1)[[law:sgb_9:46#abs_1_1|1]] Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung
für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach
§ 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch
1. die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste
und Einrichtungen sowie
2. nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische,
psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten,
auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn
sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich
sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen
Behandlungsplan aufzustellen.
(2)[[law:sgb_9:46#abs_2_1|1]] Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit
Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder umfassen weiterhin
nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische,
sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der
Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder
nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem
interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum. [[law:sgb_9:46#abs_2_2|2]]Die
Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits
eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen
helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und
Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.
(3)[[law:sgb_9:46#abs_3_1|1]] Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung mit
heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Komplexleistung erbracht.
[[law:sgb_9:46#abs_3_2|2]]Die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der
Interdisziplinarität. [[law:sgb_9:46#abs_3_3|3]]Maßnahmen zur Komplexleistung können
gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und
gegebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung
eines Kindes mit Behinderungen oder drohender Behinderung erfolgen.
(4)[[law:sgb_9:46#abs_4_1|1]] In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten
Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird
Folgendes geregelt:
1. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach
Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem
interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und
sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen,
Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung,
2. die Dokumentation und Qualitätssicherung,
3. der Ort der Leistungserbringung sowie
4. die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als
Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter
Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für
Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung.
(5)[[law:sgb_9:46#abs_5_1|1]] Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die
pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten
Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der
Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des
Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen
Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten
Kinder. [[law:sgb_9:46#abs_5_2|2]]Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. [[law:sgb_9:46#abs_5_3|3]]Der Anteil der
Entgelte, der auf die für die Leistungen nach § 6 der Verordnung zur
Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt,
darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder in
nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem
interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65
Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht
überschreiten. [[law:sgb_9:46#abs_5_4|4]]Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen
vorsehen.
(6)[[law:sgb_9:46#abs_6_1|1]] Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. [[law:sgb_9:46#abs_6_2|2]]Juli
2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch
Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.