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=== § 47 Hilfsmittel ===
(1)[[law:sgb_9:47#abs_1_1|1]] Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere
Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von
den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem
Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des
täglichen Lebens auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht
allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind.
(2)[[law:sgb_9:47#abs_2_1|1]] Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung,
Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der
Hilfsmittel. [[law:sgb_9:47#abs_2_2|2]]Der Rehabilitationsträger soll
1. vor einer Ersatzbeschaffung prüfen, ob eine Änderung oder
Instandsetzung von bisher benutzten Hilfsmitteln wirtschaftlicher und
gleich wirksam ist und
2. die Bewilligung der Hilfsmittel davon abhängig machen, dass die
Leistungsberechtigten sich die Hilfsmittel anpassen oder sich in ihrem
Gebrauch ausbilden lassen.
(3)[[law:sgb_9:47#abs_3_1|1]] Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer
aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten
selbst.
(4)[[law:sgb_9:47#abs_4_1|1]] Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. [[law:sgb_9:47#abs_4_2|2]]In diesem
Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.