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=== § 47a Digitale Gesundheitsanwendungen ===
(1)[[law:sgb_9:47a#abs_1_1|1]] Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 6a
umfassen die in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften
Buches aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, sofern diese
unter Berücksichtigung des Einzelfalles erforderlich sind, um
1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder
3. eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des
täglichen Lebens auszugleichen, sofern die digitalen
Gesundheitsanwendungen nicht die Funktion von allgemeinen
Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens übernehmen.
[[law:sgb_9:47a#abs_1_2|2]]Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur mit Zustimmung des
Leistungsberechtigten erbracht.
(2)[[law:sgb_9:47a#abs_2_1|1]] Wählen Leistungsberechtigte digitale Gesundheitsanwendungen, deren
Funktion oder Anwendungsbereich über die Funktion und den
Anwendungsbereich einer vergleichbaren in das Verzeichnis für digitale
Gesundheitsanwendungen nach § 139e des Fünften Buches aufgenommenen
digitalen Gesundheitsanwendung hinausgehen, so haben sie die
Mehrkosten selbst zu tragen.