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=== § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_9:49#abs_1_1|1]] Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen
erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder
von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder
wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf
Dauer zu sichern.
(2)[[law:sgb_9:49#abs_2_1|1]] Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben
zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung
geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3)[[law:sgb_9:49#abs_3_1|1]] Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
1. [[law:sgb_9:49#abs_3_2|2]]Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung,
2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung
erforderlichen Grundausbildung,
3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter
Beschäftigung,
4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen
einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem
zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um
Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete
Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu
erhalten.
(4)[[law:sgb_9:49#abs_4_1|1]] Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige
Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen
berücksichtigt. [[law:sgb_9:49#abs_4_2|2]]Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung
abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall
werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.
(5)[[law:sgb_9:49#abs_5_1|1]] Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika
erbracht.
(6)[[law:sgb_9:49#abs_6_1|1]] Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und
pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall
erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen
oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu
mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. [[law:sgb_9:49#abs_6_2|2]]Leistungen sind
insbesondere
1. [[law:sgb_9:49#abs_6_3|3]]Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und
Behinderungsverarbeitung,
2. [[law:sgb_9:49#abs_6_4|4]]Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von
Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem
zustimmen,
4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und
Beratungsmöglichkeiten,
5. [[law:sgb_9:49#abs_6_5|5]]Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen
Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer
Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
7. das Training motorischer Fähigkeiten,
8. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben und
9. die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer
Aufgabenstellung (§ 193).
(7)[[law:sgb_9:49#abs_7_1|1]] Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die
Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen
oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung
oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig
ist sowie
2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in
unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten,
Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und
beruflichen Eingliederung.
(8)[[law:sgb_9:49#abs_8_1|1]] Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
1. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
2. den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des
Leistungsberechtigten oder einer erforderlichen Begleitperson wegen
Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur
Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem Träger oder einer
Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5,
2a. die Kosten eines Jobcoachings,
3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte
Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,
4. die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
erforderlich sind
a) zur Berufsausübung,
b) zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben,
c) zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder
d) zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst,
es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder
solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,
5. die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und
6. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer
behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.
[[law:sgb_9:49#abs_8_2|2]]Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei
Jahren bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185
Absatz 5 ausgeführt. [[law:sgb_9:49#abs_8_3|3]]Der Rehabilitationsträger erstattet dem
Integrationsamt seine Aufwendungen. [[law:sgb_9:49#abs_8_4|4]]Der Anspruch nach § 185 Absatz 5
bleibt unberührt.
(9)[[law:sgb_9:49#abs_9_1|1]] Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der
Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.