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=== § 50 Leistungen an Arbeitgeber ===
(1)[[law:sgb_9:50#abs_1_1|1]] Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch an Arbeitgeber erbringen,
insbesondere als
1. [[law:sgb_9:50#abs_1_2|2]]Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von
Bildungsleistungen,
2. [[law:sgb_9:50#abs_1_3|3]]Eingliederungszuschüsse,
3. [[law:sgb_9:50#abs_1_4|4]]Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und
4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete
Probebeschäftigung.
(2)[[law:sgb_9:50#abs_2_1|1]] Die Leistungen können unter Bedingungen und Auflagen erbracht
werden.
(3)[[law:sgb_9:50#abs_3_1|1]] Ausbildungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 1 können für die gesamte
Dauer der Maßnahme geleistet werden. [[law:sgb_9:50#abs_3_2|2]]Die Ausbildungszuschüsse sollen
bei Ausbildungsmaßnahmen die monatlichen Ausbildungsvergütungen nicht
übersteigen, die von den Arbeitgebern im letzten Ausbildungsjahr
gezahlt wurden.
(4)[[law:sgb_9:50#abs_4_1|1]] Eingliederungszuschüsse nach Absatz 1 Nummer 2 betragen höchstens
50 Prozent der vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Entgelte, soweit
sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche
Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen
Arbeitsentgelte im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze in der
Arbeitsförderung nicht übersteigen. [[law:sgb_9:50#abs_4_2|2]]Die Eingliederungszuschüsse sollen
im Regelfall für höchstens ein Jahr gezahlt werden. [[law:sgb_9:50#abs_4_3|3]]Soweit es für die
Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, können die
Eingliederungszuschüsse um bis zu 20 Prozentpunkte höher festgelegt
und bis zu einer Förderungshöchstdauer von zwei Jahren gezahlt werden.
[[law:sgb_9:50#abs_4_4|4]]Werden die Eingliederungszuschüsse länger als ein Jahr gezahlt, sind
sie um mindestens 10 Prozentpunkte zu vermindern, entsprechend der zu
erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten
und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der
bisherigen Förderungshöhe. [[law:sgb_9:50#abs_4_5|5]]Bei der Berechnung der
Eingliederungszuschüsse nach Satz 1 wird auch der Anteil des
Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt.
[[law:sgb_9:50#abs_4_6|6]]Eingliederungszuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die
Arbeitsverhältnisse während des Förderungszeitraums oder innerhalb
eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch
von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen beendet werden. [[law:sgb_9:50#abs_4_7|7]]Der
Eingliederungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, wenn
1. die Leistungsberechtigten die Arbeitsverhältnisse durch Kündigung
beenden oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen
Altersrente erreicht haben oder
2. die Arbeitgeber berechtigt waren, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem
Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb
entgegenstehen, zu kündigen.
[[law:sgb_9:50#abs_4_8|8]]Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens
aber den im letzten Jahr vor der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt; nicht
geförderte Nachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.