[[{}law:sgb_9:50|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:52|→]]
=== § 51 Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ===
(1)[[law:sgb_9:51#abs_1_1|1]] Leistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke
und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
ausgeführt, wenn Art oder Schwere der Behinderung der
Leistungsberechtigten oder die Sicherung des Erfolges die besonderen
Hilfen dieser Einrichtungen erforderlich machen. [[law:sgb_9:51#abs_1_2|2]]Die Einrichtung muss
1. eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen nach Dauer,
Inhalt und Gestaltung der Leistungen, nach der Unterrichtsmethode,
Ausbildung und Berufserfahrung der Leitung und der Lehrkräfte sowie
nach der Ausgestaltung der Fachdienste,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerecht sein,
insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung gewährleisten,
3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungen
angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen
bieten sowie
4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen, ausführen.
[[law:sgb_9:51#abs_1_3|3]]Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsame
Empfehlungen nach den §§ 26 und 37.
(2)[[law:sgb_9:51#abs_2_1|1]] Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der
beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei
Eignung der Leistungsberechtigten darauf hinwirken, dass diese
Ausbildung teilweise auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt
wird. [[law:sgb_9:51#abs_2_2|2]]Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen
die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung
der auszubildenden Jugendlichen mit Behinderungen.