[[{}law:sgb_9:52|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:54|→]]
=== § 53 Dauer von Leistungen ===
(1)[[law:sgb_9:53#abs_1_1|1]] Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder
allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen.
[[law:sgb_9:53#abs_1_2|2]]Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen.
(2)[[law:sgb_9:53#abs_2_1|1]] Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei
ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei
denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung
erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine
länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. [[law:sgb_9:53#abs_2_2|2]]Abweichend
von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen
Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten
Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer
von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei
Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.