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=== § 55 Unterstützte Beschäftigung ===
(1)[[law:sgb_9:55#abs_1_1|1]] Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten
mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu
erhalten. [[law:sgb_9:55#abs_1_2|2]]Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle
betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.
(2)[[law:sgb_9:55#abs_2_1|1]] Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten
Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete
betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten
und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen
Arbeitsplatz zu unterstützen. [[law:sgb_9:55#abs_2_2|2]]Die Leistungen umfassen auch die
Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und
Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der
Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. [[law:sgb_9:55#abs_2_3|3]]Die Leistungen werden
vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der
Behinderung erforderlich sind. [[law:sgb_9:55#abs_2_4|4]]Sie können bis zu einer Dauer von
weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder
Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige
Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann
und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung
zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.
(3)[[law:sgb_9:55#abs_3_1|1]] Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit
Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu
dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und
Krisenintervention zu gewährleisten. [[law:sgb_9:55#abs_3_2|2]]Die Leistungen werden bei
Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3
oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner
Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere
der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses
erforderlich sind.
(4)[[law:sgb_9:55#abs_4_1|1]] Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen
betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine
anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer
Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.
(5)[[law:sgb_9:55#abs_5_1|1]] Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten
oder anderen Trägern durchgeführt werden. [[law:sgb_9:55#abs_5_2|2]]Mit der Durchführung kann
nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit
verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen
der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. [[law:sgb_9:55#abs_5_3|3]]Insbesondere müssen
die Beauftragten
1. über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine
psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine
ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2. in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete
individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu
stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3. über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen
sowie
4. ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1
anwenden.
(6)[[law:sgb_9:55#abs_6_1|1]] Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5
genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft
der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der
Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame
Empfehlung. [[law:sgb_9:55#abs_6_2|2]]Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu
möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26
Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.