[[{}law:sgb_9:55|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:57|→]] === § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen === Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.