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=== § 57 Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich ===
(1)[[law:sgb_9:57#abs_1_1|1]] Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit
Behinderungen
1. im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete
Einrichtung für die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am
Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Menschen mit
Behinderungen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu
erstellen;
2. im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um
die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen so
weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen
und erwartet werden kann, dass der Mensch mit Behinderungen nach
Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein
Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des §
219 zu erbringen.
(2)[[law:sgb_9:57#abs_2_1|1]] Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate
erbracht. [[law:sgb_9:57#abs_2_2|2]]Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt
werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt
wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.
(3)[[law:sgb_9:57#abs_3_1|1]] Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre
erbracht. [[law:sgb_9:57#abs_3_2|2]]Sie werden in der Regel zunächst für ein Jahr bewilligt. [[law:sgb_9:57#abs_3_3|3]]Sie
werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn auf Grund einer
fachlichen Stellungnahme, die rechtzeitig vor Ablauf des
Förderzeitraums nach Satz 2 abzugeben ist, angenommen wird, dass die
Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt
oder wiedergewonnen werden kann.
(4)[[law:sgb_9:57#abs_4_1|1]] Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen
einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 werden zur Hälfte auf die
Dauer des Berufsbildungsbereichs angerechnet. [[law:sgb_9:57#abs_4_2|2]]Allerdings dürfen die
Zeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und die Zeiten des
Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.