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=== § 58 Leistungen im Arbeitsbereich ===
(1)[[law:sgb_9:58#abs_1_1|1]] Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für
behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen
wegen Art oder Schwere der Behinderung
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich
einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2. eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung
im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und
Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2
bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in
der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung zu erbringen. [[law:sgb_9:58#abs_1_2|2]]Leistungen im Arbeitsbereich werden im
Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an
entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60)
erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit
Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene
Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. [[law:sgb_9:58#abs_1_3|3]]Die
Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats
erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des
Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.
(2)[[law:sgb_9:58#abs_2_1|1]] Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf
1. die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des
Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2. die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und
Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen
Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3. die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
(3)[[law:sgb_9:58#abs_3_1|1]] Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom
zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit
entsprechen. [[law:sgb_9:58#abs_3_2|2]]Die Vergütungen berücksichtigen
1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen
der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang
stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit
Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem
Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
[[law:sgb_9:58#abs_3_3|3]]Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall
nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese
werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der
Werkstatt vereinbart werden.
(4)[[law:sgb_9:58#abs_4_1|1]] Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12
Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der
Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. [[law:sgb_9:58#abs_4_2|2]]Dabei
wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder
Gewinne ergeben. [[law:sgb_9:58#abs_4_3|3]]Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur
Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.