[[{}law:sgb_9:58|←]][[{}law:sgb_9|↑]][[{}law:sgb_9:60|→]]
=== § 59 Arbeitsförderungsgeld ===
(1)[[law:sgb_9:59#abs_1_1|1]] Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem
zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im
Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu
den Vergütungen nach § 58 Absatz 3 ein Arbeitsförderungsgeld. [[law:sgb_9:59#abs_1_2|2]]Das
Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 52 Euro für jeden im
Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen, dessen
Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von
351 Euro nicht übersteigt. [[law:sgb_9:59#abs_1_3|3]]Ist das Arbeitsentgelt höher als 299 Euro,
beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Differenzbetrag
zwischen dem Arbeitsentgelt und 351 Euro.
(2)[[law:sgb_9:59#abs_2_1|1]] Das Arbeitsförderungsgeld bleibt bei Sozialleistungen, deren
Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen
unberücksichtigt.