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=== § 6 Rehabilitationsträger ===
(1)[[law:sgb_9:6#abs_1_1|1]] Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können
sein:
1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5
Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des
Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5
Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für
Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der
Soldatenentschädigung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5
6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer
1, 2, 4 und 5 sowie
7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1,
2, 4 und 5.
(2)[[law:sgb_9:6#abs_2_1|1]] Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und
eigenverantwortlich wahr.