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=== § 60 Andere Leistungsanbieter ===
(1)[[law:sgb_9:60#abs_1_1|1]] Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den
§§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen
Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.
(2)[[law:sgb_9:60#abs_2_1|1]] Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten
mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:
1. sie bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung,
2. sie müssen nicht über eine Mindestplatzzahl und die für die Erbringung
der Leistungen in Werkstätten erforderliche räumliche und sächliche
Ausstattung verfügen,
3. sie können ihr Angebot auf Leistungen nach § 57 oder § 58 oder Teile
solcher Leistungen beschränken,
4. sie sind nicht verpflichtet, Menschen mit Behinderungen Leistungen
nach § 57 oder § 58 zu erbringen, wenn und solange die
Leistungsvoraussetzungen vorliegen,
5. eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird ab fünf
Wahlberechtigten gewählt. [[law:sgb_9:60#abs_2_2|2]]Sie besteht bei bis zu 20 Wahlberechtigten
aus einem Mitglied,
6. eine Frauenbeauftragte wird ab fünf wahlberechtigten Frauen gewählt,
eine Stellvertreterin ab 20 wahlberechtigten Frauen,
7. die Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
sind nicht anzuwenden und
8. erbringen sie Leistungen nach den §§ 57 oder 58 ausschließlich in
betrieblicher Form, soll ein besserer als der in § 9 Absatz 3 der
Werkstättenverordnung für den Berufsbildungsbereich oder für den
Arbeitsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen festgelegte
Personalschlüssel angewendet werden.
(3)[[law:sgb_9:60#abs_3_1|1]] Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere
Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.
(4)[[law:sgb_9:60#abs_4_1|1]] Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter
und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.