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=== § 61 Budget für Arbeit ===
(1)[[law:sgb_9:61#abs_1_1|1]] Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58
haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer
tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird,
erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.
(2)[[law:sgb_9:61#abs_2_1|1]] Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den
Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und
die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung
und Begleitung am Arbeitsplatz. [[law:sgb_9:61#abs_2_2|2]]Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu
75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.
[[law:sgb_9:61#abs_2_3|3]]Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des
Einzelfalles.
(3)[[law:sgb_9:61#abs_3_1|1]] Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist,
dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen
Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise
Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu
erhalten.
(4)[[law:sgb_9:61#abs_4_1|1]] Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung
und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in
Anspruch genommen werden.
(5)[[law:sgb_9:61#abs_5_1|1]] Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur
Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu
ermöglichen, besteht nicht.